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Dienstwagensteuer für E-Autos

Dienstwagensteuer für E-Autos

Der Bundestag halbiert die Steuer auf die private Nutzung von E-Autos und Plug-in Hybriden ab 2020 nochmals. Die Pauschale in Höhe von 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises gilt allerdings nicht für alle Stromer.

Fahrer von E-Autos als Firmenwagen müssen ihre privaten Strecken seit Beginn 2020 monatlich nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuern, also 25 Prozent des Bruttolistenpreises, sofern der Fahrzeugpreis unter 60.000 Euro liegt. Hier greift § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz: maßgeblich ist der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer.

Das hat der Bundestag nach dem Autogipfel im November 2019 beschlossen, indem er bei der Dienstwagensteuer die Vorschläge aus dem Klimapaket 2030 umsetzt (Drucksache 19/14873). Die gesetzliche Änderung gilt aller Voraussicht nach frühestens ab dem 1. Januar 2020 auch für ab dem 1. Januar 2019 angeschaffte Elektrofahrzeuge (sofern das Gesetz zur weiteren Förderung der E-Mobilität zu diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist).
Für Plug-in Hybride gilt nach wie vor die sogenannte 0,5-Prozent-Steuer mit der halbierten Bemessungsgrundlage gegenüber Modellen mit Verbrennungsmotor. Allerdings auch hier nur, wenn das Auto mindestens 40 Kilometer weit rein elektrisch schafft oder maximal 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstößt, gemessen nach der neuen WLTP-Norm. Ab 2022 müssen die Hybride mindestens 60 Kilometer elektrisch schaffen, ab 2025 sogar 80 Kilometer. Alternativ gilt die Halbierung der Bemessungsgrundlage weiterhin für alle Plug-in Hybride mit einem CO2-Ausstoß von weniger als 50 Gramm je Kilometer.

Auch die bei Benziner oder Diesel mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer besteuerten Fahrten zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte halbiert bzw. viertelt sich bei elektrifizeirten Firmenwagen. Denn im Grunde wird nicht die Steuer reduziert, sondern ihre Bemessungsgrundlage. Und die ist der Bruttolistenpreis, der bei Elektroautos und Plug-in Hybriden jetzt nur noch zu einem Viertel oder zur Hälfte angesetzt wird.
Schon bisher bezahlen die Fahrer von elektrifizierten Autos für den geldwerten Vorteil der Privatfahrten nur halb soviel wie Fahrer von Benzinern oder Dieseln. Die sogenannte 0,5-Prozent-Regelung gilt übrigens nicht rückwirkend für jedes E-Auto, sondern nur für solche mit Erstzulassung zwischen 1. Januar 2019 und bis Ende 2030. Ursprünglich sollte die Regelung 2021 auslaufen.
Auch die normalerweise mit 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer besteuerten Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte halbiert sich bei elektrifizeirten Firmenwagen. Denn nicht die Steuer wird reduziert, sondern die Bemessungsgrundlage für die Steuer. Das ist der Bruttolistenpreis, der bei Elektroautos und Plug-in Hybriden jetzt nur noch zur Hälfte angesetzt wird.
Der Gesetzgeber spricht von "Anschaffung", nicht "Neuzulassung", weshalb der verringerte Steuersatz auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge gilt. Hat das Unternehmen das Auto allerdings bereits 2018 angeschafft, kommt ein Arbeitnehmer nur dann in den Genuss der Steuerermäßigung, wenn der Chef das Auto 2019 erstmals als Firmenwagen einsetzt.
Für die 2018 und früher zugelassenen Autos wird zur Bemessung des geldwerten Vorteils weiterhin der von Kaufdatum und Batteriegröße abhängige Listenpreis angesetzt. So errechnet sich beispielsweise bei den im Jahr 2018 zugelassenen E-Autos der vom Bruttolistenpreis abzuziehende Betrag aus dem Faktor 250 multipliziert mit den kWh der Batterie, maximal jedoch 7.500 Euro. Wie diese pauschale Versteuerung von älteren E-Autos genau funktioniert, lesen Sie hier. 
Verlängert werden auch die Steuervorteile für das Stromtanken beim Arbeitgeber sowie für die dem Angestellten überlassenen Ladevorrichtungen. Für die Anschaffung neuer rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird darüber hinaus eine Sonderabschreibung eingeführt.

Jaguar I-Pace

Listenpreis (brutto mit Extras): 90.000 Euro, Batteriekapazität: 90 kWh
Anschaffung 2018
Bemessungsgrundlage für Steuer: 90.000 Euro minus 7.500 Euro (max. möglicher Abzug) = 82.500 Euro
Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich um 825 Euro
Monatliche Kosten bei Steuersatz von 42 Prozent: 348 Euro
Anschaffung 2019
Bemessungsgrundlage für Versteuerung: 45.000 Euro (50 Prozent des Listenpreises)
Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich um 450 Euro
Monatliche Kosten bei 42 Prozent Steuern/Sozialabgaben: 189 Euro

Steuerersparnis pro Monat: 159 Euro

Anschaffung 2020/2021
Keine Steuervorteile gegenüber 2019, da Listenpreis über 40.000 Euro.

Hyundai Ionic Plug-in Hybrid

Listenpreis (brutto): 29.900 Euro, Batteriekapazität: 8,9 kWh
Anschaffung 2018
Bemessungsgrundlage für Steuer: 29.900 Euro minus 2.250 Euro (9 kWh x 250 Euro) = 27.650 Euro
Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich um 276 Euro
Monatliche Kosten bei Steuersatz von 42 Prozent: 116 Euro
Anschaffung 2019
Bemessungsgrundlage für Versteuerung: 14.950 Euro (50 Prozent des Listenpreises)
Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich um 149 Euro
Monatliche Kosten bei 42 Prozent Steuern/Sozialabgaben: 62 Euro

Anschaffung 2020

Keine Steuervorteile gegenüber 2019, da Plug-in Hybride.

Nissan Leaf

Listenpreis (brutto): 31.950 Euro, Batteriekapazität: 40,0 kWh
Anschaffung 2018
Bemessungsgrundlage für Steuer: 31.950 Euro minus 7.500 Euro (max. mögl Abzug) = 24.400 Euro
Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich um 244 Euro
Monatliche Kosten bei Steuersatz von 42 Prozent: 102 Euro
Anschaffung 2019
Bemessungsgrundlage für Versteuerung: 15.900 Euro (50 Prozent des Listenpreises)
Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich um 159 Euro
Monatliche Kosten bei 42 Prozent Steuern/Sozialabgaben: 67 Euro

Steuerersparnis gegenüber 2018: 35 Euro pro Monat

Anschaffung 2020/2021
Bemessungsgrundlage für Versteuerung: 7.950 Euro (25 Prozent des Listenpreises)
Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich um 79,50 Euro
Monatliche Kosten bei 42 Prozent Steuern/Sozialabgaben: 33,40 Euro

Steuerersparnis gegenüber 2019 : 33,60 Euro pro Monat

Quelle: firmenauto Mobilität & Management