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AGB

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der soprotec gmbh

1. Gültigkeit unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Für sämtliche Verkäufe gelten ausnahmslos unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung. Auch wenn die soprotec gmbh diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Jeder Kunde erkennt durch Erteilung eines Auftrages bzw. spätestens durch Annahme der Ware unsere Bedingungen als rechtlich bindend für das Vertragsverhältnis an. Sie gelten für die Dauer der geschäftlichen Verbindung, so dass es nicht in jedem einzelnen Fall der Übersendung dieser Bedingungen bedarf.

2. Lieferungen
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Wünscht der Auftraggeber beschleunigten Versand, z. B. per Express oder Eilboten, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten.

3. Lieferfristen
Lieferfristen gelten unter der Voraussetzung des ungestörten Fabrikationsablaufes, sind aber nicht verbindlich. Teillieferungen sind zulässig.

4. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller. Übernimmt der Lieferer im Zusammenhang mit der Bezahlung eine Wechselhaftung, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Entlassung des Lieferers aus dieser Haftung. Die Weiterveräusserung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden einen qualitativ gleichwertigen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt, er ist jedoch verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware schriftlich anzuzeigen. Bei Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt die ihm daraus erwachsenden Forderungen und sonstigen Ansprüche mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab, der die Abtretung annimmt. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist er auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, ihm alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Abnehmern des Bestellers erforderlich sind. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller vermischt oder verarbeitet, so wird die dadurch hergestellte Ware im Umfang des Wertanteils der Vorbehaltsware an uns abgetreten; entsprechendes gilt hinsichtlich der Forderungen, die aus der Weiterveräusserung von Waren entstehen, die durch Vermischung oder Verarbeitung hergestellt wurden. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten den Wert unserer Ansprüche um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen verpflichtet, nach unserer Wahl Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes freizugeben.

5. Zahlung    
Soweit keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, sind unsere Rechnungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Bei Mietkauf/Finanzierung von Produkten der soprotec gmbh, erfolgt die Abrechnung der Mietkosten quartalsweise oder monatlich im Voraus. Die Abrechnung von Kosten für Dienstleistungen der soprotec gmbh erfolgt im Voraus, sofern auch hier keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Lieferung erfolgt gegen Vorkasse oder Rechnungstellung. Sollte der Besteller am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, erteilt er der soprotec gmbh hierfür eine Einzugsermächtigung.
Zudem behält sich die soprotec gmbh das Recht vor, bei Zahlungsverzug das Mietverhältnis unverzüglich zu beenden und den noch verbleibenden Rechnungsbetrag unverzüglich einzufordern.
Erhebt der Besteller Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Beträge, so hat er dies innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich anzuzeigen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Einwendung gilt als Genehmigung.

6. Rückgaberecht
Wir gewähren ein Rückgaberecht von 14Tagen bezugnehmend auf § 13 BGB. Der Warenrückversand erfolgt auf Kosten des Absenders (Kunden) und ist als versicherter, dem Wert entsprechender  Warenversand vorzunehmen. Durch Dienstleistungen entstandene Kosten sowie der Warenversand werden in Rechnung gestellt.
Dienstleistungen sind:
a)    Vorkonfiguration TravelControl personal = 30,00Euro
b)    Vorkonfiguration TravelControl business  = 50,00Euro
c)    Einrichtungen von sonstigen Telematikeinheiten  = 30,00Euro
d)    Einrichtung der Software nach Zeitaufwand jedoch mindestens 100,00Euro
Ein Rückgaberecht- bzw. Widerrufsrecht beim Kauf der Software erlischt in folgenden Fällen:
a)    Der Datenträger (z.B. CD, DVD, USB) wurde von Ihnen entsiegelt.
b)    Der Download wurde nachweislich durchgeführt wurde.
c)    Der Lizenzschlüssel, der die Software freischaltet, wurde nach Vorkasse an Sie verschickt.
In allen Fällen ist eine weitere Nutzung der Software trotz Widerruf und Rückgabe jederzeit möglich.

7. Mängelgewährleistung/Garantie
Voraussetzung für jegliche Gewährleistung ist, dass der Kunde diese nach Erhalt der Ware unverzüglich untersucht. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen, sonst gilt die Ware als angenommen. Bei Transportschäden ist die Bundesbahn oder der Spediteur sofort zur Schadensfeststellung heranzuziehen, und Originalfrachtbrief, Tatbestandsaufnahme sowie Abtretungserklärung des Empfängers sind unverzüglich an uns weiterzuleiten.
Alle mangelhaften Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern. Etwaige ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Rechnungsdatum.
Bei einer Mängelfeststellung nach Einbaudienstleistung durch unsere Monteure, ist der Mängel unverzüglich schriftlich bzw. per Email an die soprotec gmbh weiterzuleiten bzw. diesen auf dem Einbauprotokoll des Technikers mit genauer Fehlerbeschreibung zu vermerken. Wir erheben den Anspruch, eine Mängelbehebung dreimal durchführen zu dürfen, welche dann durch unsere Techniker übernommen wird. Anfallende Kosten bezüglich einer eigenständigen Reparatur in einer Werkstatt im Vorfeld unserer Nachbesserung, übernimmt die soprotec gmbh nicht.

8. Haftung
Für Schäden, unmittelbarer oder mittelbarer Art haften wir nur, wenn uns mindestens ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Dies gilt auch für Ansprüche unerlaubter Handlung. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Die in einigen Erzeugnissen der soprotec gmbh enthaltenen SIM Karten dürfen ausschließlich nur in den dafür vorgesehenen Produkten verwendet werden. Der Zugang zur SIM-Karte ist durch ein Siegel geschützt. Bei Beschädigung des Siegels und Missbrauch der SIM-Karte behält sich die soprotec gmbh vor, angefallene Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Haftung bei Ausfall von SIM-Karten: Kommt es aufgrund einer Änderung beim Netzbetreiber bzw. technischen Defekts zu einem Ausfall oder einer Fehlfunktion der Datenkarte, übernehmen wir keine Haftung und leisten keine Ersatzansprüche. Der Austausch der SIM-Karte erfolgt zu Lasten des Kunden.

9. Verwendung von Originalteilen
Nur bei Verwendung von soprotec-Originalteilen können wir, fachgerechten Ein- oder Umbau vorausgesetzt, für das sichere und einwandfreie Funktionieren unserer Produkte Garantie leisten. Auch Ansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, können wir nur anerkennen, falls Originalteile eingesetzt wurden.
Bitte achten Sie deshalb als Fachhändler und als Benutzer auf den ausschließlichen Einsatz von soprotec-Teilen (Komponenten des Baukastensystems, Ersatzteile. Austauschteile), nicht nur aus Garantie und Haftungsgründen, sondern auch, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Produkte sicherzustellen.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Böblingen. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Geschäftspartner Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die für die Lieferung ausführende Zweigniederlassung der soprotec gmbh zuständig ist. Die soprotec gmbh ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Geschäftspartners zu klagen.

11. Datenschutz
Die soprotec gmbh ist berechtigt, personenbezogene Daten des Geschäftspartners im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, zu speichern und unternehmensintern zu verarbeiten.

12. Teststellungen
Nach Ablauf der Teststellung ist der Kunde verpflichtet für den Fall, dass weder Miete noch Kauf der entsprechenden Produkte in Frage kommt, diese auf seine Kosten innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen an die Firma soprotec gmbh zurück zusenden. Geschieht dies nicht, stellt die soprotec gmbh den vollen Kaufpreis dem Kunden in Rechnung.

13. Miete
Die Mindestmietdauer für Produkte der soprotec gmbh beträgt 12 Monate. Bei Mietverträgen über Netzwerkanbieter (Rahmenvertragspartner der soprotec) beträgt die Mindestdauer 24 Monaten, diese verlängert sich automatisch nach Ablauf um weitere 12 Monate. Zur Beendigung des Mietverhältnisses bedarf es einer schriftlichen Kündigung 3 Monate vor Vertragsende.
Die Miete von Datenkarten zur Übertragung von Bewegungsdaten läuft über eine Grundvertragsdauer von 24 Monaten. Eine Kündigung des Vertrages ist spätestens 3 Monate vor Ablauf des Vertragsbeginns nötig und muss schriftlich durchgeführt werden. Wird die Kündigungsfrist überschritten, verlängert sich die Vertragsvereinbarung um weitere 12 Monate. Die Rechnungsstellung der Datenkarten erfolgt monatlich bzw. quartalsmäßig.
Die Datenkarten bleiben während des Mietverhältnisses Eigentum der soprotec gmbh und müssen nach Beendigung des Mietverhältnisses an die soprotec gmbh zurückgeführt werden. Eine Übertragung der Karten an Dritte ist ausdrücklich untersagt. Bei Nichtrückgabe einer Datenkarte wird eine Gebühr von 20,00 Euro berechnet.
Zusätzlich anfallende Kosten durch Datenübertragung aus Nicht-EU-Ländern werden quartalsmäßig nachberechnet.

14. Allgemeines
Mündliche Erklärungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des Vertrages nicht.

Technische Änderungen und Druckfehler vorbehalten.

Stand: 01.01.2022